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Satzung der LUG-Balista Hamburg

aktuelle Fassung: beschlossen am 10.9.2007, geändert am 8.10.2007, geändert am 24.11.2016.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, allgemeiner Hinweis

  1. Der Verein führt den Namen „LUG-Balista Hamburg“. Nach der Eintragung im Vereinsregister führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Alle nachfolgenden männlichen Personenbezeichnungen gelten auch für die weibliche Form.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung im Bereich der Datenverarbeitung unter spezieller Berücksichtigung freier Software, insbesondere des frei verbreitbaren Betriebssystems Linux. Freie Software definiert sich dadurch, dass der Anwender den Quellcode der Programme einsehen, verändern und weitergeben darf.
  4. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung nachfolgender Aktivitäten verwirklicht:
  • Der Verein versteht sich als ein Bildungsträger im Bereich Datenverarbeitung und moderner Kommunikationsmedien, speziell auf dem Gebiet der freien Software. Vor allem durch Veranstaltungen, Vorträge, Seminare, Publikationen und Schulungsmaßnahmen soll das Verständnis, die Akzeptanz und die Bildung auf diesem Gebiet gefördert werden. Dies gilt nicht nur für Mitglieder, sondern auch für interessierte Nichtmitglieder und vor allem für interessierte Jugendliche und Senioren.
  • Der Verein sieht sich als ein Ansprechpartner und Informationsträger in Sachen freier Software. Er ist eine Anlaufstelle zur Beratung und Hilfestellung bei Problemen bzw. Erfahrungen rund um das benannte Thema. Der Verein sieht sich als Träger oder Unterstützer von Projekten mit nichtkommerziellem Hintergrund, die der Verbreitung und Verbesserung freier Software förderlich sind. Er strebt in diesem Sinne die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten anderen Personen, Bildungsträgern und Institutionen an.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitglieder sind entweder ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder oder Ehrenmitglieder.
  3. Für Minderjährige haben die gesetzlichen Vertreter (i.d.R. Eltern) zu handeln.
  4. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vor­stand. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten or­dentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
  5. Die vom Vorstand beschlossene Aufnahme eines Mitgliedes wird erst wirksam mit der Be­zahlung des ersten Beitrages.
  6. Fördermitglieder werden im Einvernehmen mit dem Vorstand auf mündlichen Antrag hin aufgenommen. Sie haben kein Stimmrecht.
  7. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich um den Verein im beson­deren Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Be­schluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Leistungen (z.B. Umlagen) befreit.
  8. Der Beitrag und die Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei­träge werden in Form von Geldzahlungen geleistet.
  9. Jedes Mitglied verpflichtet sich mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung zur regelmäßi­gen Zahlung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbei­trages.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch freiwilligen Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss aus dem Verein,
    5. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vor­stands. Er ist jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Mit dem Eingang der Austrittserklärung verliert das Mitglied sein Stimmrecht.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist oder sich zweimal nach Aufforderung zur Rückmeldung per E-Mail nicht meldet. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Be­schluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mit­glied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellung­nahme ist zu berücksichtigen. Das ausgeschlossene Mitglied kann da­gegen Berufung innerhalb eines Monats einlegen, dann entscheidet die Mitgliederver­sammlung endgültig. In der Mitglieder­versammlung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgege­benen Stimmen für den Ausschluss erforder­lich.
  5. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederver­sammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 2/10 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich einberufen. Die Einladung erfolgt, mit Bekanntgabe der Tagesordnung, durch E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekannte E-Mail-Adresse jedes Mitgliedes. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versamm­lungstermin abzusenden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung sind möglich, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Nachträglich ergänzte Tagesordnungspunkte sind, außer Satzungsänderungen und Wahlen, beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied des Vereins hat eine Stimme, ausgenommen sind Fördermitglieder. Die Person, die eine juristische Person vertritt, hat ihre Legitimation nachzuweisen. Die Kumulation von Stimmrechten in einer Person ist unzulässig.
  4. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
    1. Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer
    2. Entlastung des Vorstands und des Kassenwarts
    3. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
    4. Beschluss über vorliegende Anträge
  5. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstands­mitglied anwesend, wählt die Mitgliederversamm­lung aus ihrer Mitte den Versammlungs­leiter. Als Schriftführer fungiert ein zum Schriftfüh­rer gewähltes Vorstandsmitglied, bei Verhinderung bestimmt der Versammlungsleiter ein Vereinsmitglied als Schriftführer.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen in der Mitgliederver­sammlung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthal­tungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Ausnahmen von dieser Regelung sind in der Satzung einzeln festgelegt.
  7. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Eine schriftliche Abstimmung ist vorzunehmen, wenn bei Wahlen mindestens ein Mitglied dies beantragt, bei Beschlüssen müssen mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dafür stimmen. Die gefassten Be­schlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Schriftfüh­rer unterschrieben.
  8. Das Protokoll der Mitgliederversammlung hat Ort und Zeit der Versammlung, sowie die Abstimmungsergebnisse zu enthalten. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftfüh­rer zu unterschreiben.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Für Rechtsgeschäfte im Sinne und/oder Auftrage des Vereins ist immer die Unterschrift von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
  2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und einem Schriftführer.
  3. Eine Zusammenlegung von mehreren Vorstandsämtern in einer Person ist unzuläs­sig.
  4. Der Vorstand wird auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Er bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wieder­wahl ist unbeschränkt zulässig.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, werden alle stimmberecht­igten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentli­chen Mit­gliederversammlung schriftlich geladen, auf der ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird. Die Amtszeit des neuen Vorstandsmitglieds ist auf die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Vorstands begrenzt.

§8 Kassenwart und Kassenprüfer

  1. Es wird von der Mitgliederversammlung mindestens ein Kassenwart gewählt, dessen Amtszeit zwei Jahre beträgt. Er bleibt jedoch nach dem Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre und verlängert sich nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl der Kassen­prüfer.
  3. Aufgabe der Kassenprüfer ist es, die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit zu überprüf­en.
    1. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist der Jahreshauptversammlung zu berichten.
    2. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand ge­nehmigten Ausgaben.
  4. Kassenwart und Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
  5. Beenden Kassenwart und/oder Kassenprüfer während der Wahlperiode ihr Amt, und wird dadurch die Mindestbesetzung von einem Kassenwart und zwei Kassenprüfern unterschritten, werden alle stimmberecht­igten Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zu einer außerordentli­chen Mit­gliederversammlung schriftlich geladen, auf der die Neuwahl der unbesetzten Ämter erfolgt. Die Amtszeit ist auf die Dauer der noch laufenden Amtszeit des Vorstands begrenzt.

§9 Vereinsmittel, Vergütung

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Der Betrag, über den der Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung verfügen kann, wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§10 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist durch bargeldlose Überweisung bzw. im Lastschriftverfahren auf das Vereinskonto im voraus zu entrichten.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfa­cher Mehrheit festgelegt und wird allen Mitgliedern bekannt gegeben.
  3. Für bestimmte Personengruppen können Ermäßigungen beschlossen werden.

§11 Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Ver­mögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, For­schung oder Bildung im Bereich der Datenverarbeitung.
  3. Der Vorstand wird ausdrücklich ermächtigt, Satzungsänderungen auch ohne Einberufung der Mitgliederversammlung vorzunehmen, um behördliche Auflagen zu erfüllen oder die Gemeinnützigkeit zu erlangen bzw. zu sichern, soweit diese Änderungen von behördlicher Seite dazu erforderlich sind. Sollten diese Satzungsänderungen erforderlich sein, hat der Vorstand diese Änderungen sofort bekannt­zugeben.

§12 Schlussbestimmungen

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen gegen geltendes Recht verstoßen, wird die Satzung in diesem Punkt ungültig und schnellstmöglich dem geltenden Recht angepaßt werden. Alle übrigen Punkte bleiben hiervon unberührt.


Die Ursatzung wurde am 10.September 2007 auf der Gründungsversammlung im Bürgerhaus Barmbek beschlossen.

Die Satzung wurde am 8.Oktober 2007 von der Mitgliederversammlung in folgenden Punkten geändert: §4 Ziffer3 Satz1 (ergänzt), §6 Ziffer3 ursprünglicher Satz 2 gestrichen, ergänzt neuer Satz 2 und 3, §9 Ziffer2 Satz1 (ergänzt), §10 Ziffer3 neu.

Die Satzung wurde am 24.November 2016 von der Mitgliederversammlung in folgenden Punkten geändert: §3 Ziffer7 Satz3 (neu), §4 Ziffer3 Satz1 (Rechtschreibung), §6 Ziffer2 Satz2 (Rechtschreibung), §6 Ziffer2 Satz4+5 (neu), §7 Ziffer4 Satz1 (geändert), §7 Ziffer5 Satz2 (neu), §8 Ziffer1 Satz1+2 (geändert), §8 Ziffer2 Satz1+2 (geändert), §8 Ziffer3 Satz1 (geändert), §8 Ziffer5 (neu), §9 Ziffer2 Satz1 (geändert/FA Vorgabe), §11 Ziffer2 Satz1 (geändert/FA Vorgabe).

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